Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung - Urteil vom 20.02.2020

Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung - Urteil vom 20.02.2020

Sorgen Sie mit einer Zeiterfassung vor!

Inzwischen ist schon ein Jahr seit dem EuGH Urteil zur Arbeitszeiterfassung vergangen. Viel wurde über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs diskutiert und etliche Praktiker erwarteten eine Auswirkung auf die Darlegungs- und Beweislast in Prozessen. Dies wurde mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 20.02.20202 (Aktenzeichen 2 Ca 94/19) bestätigt.

Es ging um folgenden Fall:

Ein Bauhelfer erstellte handschriftliche, genaue Notizen, wann er für seinen Arbeitgeber im Einsatz war. Seine erfassten Stunden beliefen sich auf 195,05 während der Arbeitgeber ihm nur 183 Arbeitsstunden vergütete. Der Bauhelfer zog damit vor Gericht und forderte die Zahlung der Mehrarbeit.

Im Vergütungsprozess besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet:

Der Arbeitnehmer muss demnach zunächst vortragen und darlegen, „an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat“. Danach obliegt es dem Arbeitgeber, sich seinerseits substantiiert zum Vortrag des Arbeitnehmers zu erklären und darzulegen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – ggf. nicht – nachgekommen ist.

Das Arbeitsgericht Emden entschied:

Die Eigenaufzeichnungen (Stundenrapporte) des Arbeitnehmers, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat, wurden vom Gericht anerkannt.

Der Arbeitgeber hat für die Dokumentation der Anwesenheit des Arbeitnehmers ein Bautagebuch verwendet, welches lediglich den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende (Kommt/Geht) dokumentierte. Die Anfahrtzeit zur Baustelle war nicht beinhaltet. Das Gericht befand das Bautagebuch nicht den Anforderungen eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung genügend. Die vom Arbeitgeber vorgelegten gedruckten Auswertungen des Bautagebuches sind ungeeignet, zu belegen, welche Arbeiten der Beklagte dem Kläger zugewiesen hat und an welchen Tagen dieser diesen Weisungen nachkam oder nicht.

Kommt/Geht reicht also nicht?

Um bei Streitigkeiten die Arbeitszeit genau darzulegen, sollte nicht nur die Zeit der Anwesenheit, sondern auch sicherheitshalber eine Tätigkeit sowie wenn möglich der Ort der Arbeit erfasst werden.

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